Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gemäß dem Immobilienvermittlungsgesetz (OG 32/19) übernimmt VIR MARETA IMMOBILIEN, Virski put 43, 23 234 Vir, OIB: 14142431926, als Vermittler die Allgemeinen Bedingungen für die Vermittlung

 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Immobilienmakler (im Folgenden: Allgemeine Geschäftsbedingungen) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen einem Immobilienmakler (im Folgenden: Makler) und einer natürlichen und/oder juristischen Person (im Folgenden: Auftraggeber). ein Immobilienmaklervertrag.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Vermittlungsvertrages.

Artikel 2.

Bestimmte Begriffe und Bezeichnungen im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben folgende Bedeutung:
Immobilienmakler (Agentur) - VIR MARETA IMMOBILIEN aus Vir, Virski put 43.
Immobilienvermittlung sind alle Handlungen des Immobilienmaklers im Zusammenhang mit der Verbindung des Auftraggebers mit einem Dritten und Verhandlungen und Vorbereitungen zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die Gegenstand einer bestimmten Immobilie sind, insbesondere bei Kauf, Verkauf, Tausch, Vermietung, Verpachtung, etc.
Der Auftraggeber ist eine natürliche oder juristische Person, die mit dem Makler einen Maklervertrag abschließt (Verkäufer, Käufer, Mieter, Vermieter, Vermieter, Pächter und andere mögliche Beteiligte an Immobiliengeschäften).
Der Dritte ist diejenige Person, die der Immobilienmakler mit dem Auftraggeber zwecks Verhandlung über den Abschluss von Rechtsgeschäften, deren Gegenstand die Immobilie ist, vermitteln möchte.
Grundstücke sind ein Teil der Grundstücksfläche, zusammen mit allem, was nach den Bestimmungen des Gesetzes über Eigentum und andere dingliche Rechte auf oder unter der Erdoberfläche fest mit dem Grundstück verbunden ist.
Die Maklergebühr ist der Betrag, den der Kunde dem Makler für Maklerdienste zahlen muss.

II. IMMOBILIENANGEBOT

Artikel 3.

Das Angebot der Agentur VIR MARETA IMMOBILIEN basiert auf mündlich, schriftlich oder elektronisch vom Kunden erhaltenen Daten.
Das Angebot oder die Daten über Immobilien gelten als bestätigt, wenn der Maklervertrag zwischen dem Kunden und dem Makler unterzeichnet wird.
Die Agentur behält sich die Möglichkeit eines Fehlers in der Beschreibung und im Preis der Immobilie sowie die Möglichkeit vor, dass die beworbene Immobilie bereits verkauft, vermietet wurde oder der Eigentümer der Immobilie den Verkauf der angebotenen Immobilie aufgegeben hat.
Die Agentur haftet nicht für die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Fehler, außer bei vorsätzlichen Fehlern.
Die Agentur haftet nicht für Fehler oder grobe Fahrlässigkeit des Auftraggebers.
Die Angebote des Auftraggebers sind als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur an Dritte weitergegeben werden.
Ist dem Kunden die ihm angebotene Immobilie bereits bekannt, ist er verpflichtet, die Agentur unverzüglich mündlich, schriftlich, per E-Mail, Fax, Einschreiben etc.

Artikel 4.

Der Vermittlungsvertrag verpflichtet den Mediator, einen Dritten zu kontaktieren, der mit ihm ein Rechtsgeschäft aushandeln würde, und der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Mediator eine Vermittlungsgebühr zu zahlen, wenn ein Rechtsgeschäft Vertrag zustande kommt.
Der Mediationsvertrag wird zwischen dem Mediator und dem Auftraggeber abgeschlossen. Der Maklervertrag muss für die Zwecke des Maklergeschäftes genaue, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben über die Immobilie enthalten.

Artikel 5.

Befindet sich die Immobilie im Miteigentum mehrerer Personen, bedarf es der schriftlichen Zustimmung (Vollmacht) aller Miteigentümer oder Vertreter aller Miteigentümer der Immobilie in Form der Annahme des Vermittlungsvertrages.

III. PFLICHTEN DES VERMITTLERS

Artikel 6.

Durch die Mediationsvereinbarung verpflichtet sich der Mediator insbesondere zu Folgendem:
• sich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns um den Abschluss eines Vermittlungsvertrages zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten bemühen
• versuchen, mit dem Kunden einen Dritten zu finden und zu kontaktieren, um ein Rechtsgeschäft abzuschließen
• bei Verhandlungen vermitteln und einen Rechtsabschluss anstreben
• den Kunden mit dem durchschnittlichen Marktpreis ähnlicher Immobilien bekannt zu machen
• den Kunden über Mängel an Immobilien und die Situation auf dem Markt zu warnen
• Unterlagen zum Eigentums- und/oder sonstigen dinglichen Eigentumsnachweis an der Liegenschaft einsehen und den Auftraggeber auf offensichtliche Mängel und mögliche Risiken durch ungeregelten Grundbuchstatus der Liegenschaft, eingetragene dingliche Rechte oder sonstige Rechte Dritter an der Liegenschaft hinweisen
• den Auftraggeber über alle für die beabsichtigte Arbeit relevanten Umstände informieren, die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen
• die personenbezogenen Daten des Auftraggebers aufbewahren und auf schriftlichen Auftrag des Auftraggebers die Daten über die Immobilie, für die er vermittelt, oder im Zusammenhang mit dieser Immobilie oder mit dem Geschäft, für das er vermittelt, als Geschäftsgeheimnis aufbewahren
• die Immobilie gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermittlers zur bestmöglichen Präsentation der Immobilie auf dem Markt zu bewerben und sonstige über die übliche Präsentation hinausgehende Handlungen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber vorzunehmen
• Vermittlung bei der Übergabe von Immobilien
• bei Vertragsgegenstand Grundstücke die Zweckbestimmung des betreffenden Grundstücks nach den für dieses Grundstück geltenden Raumordnungsvorschriften prüfen
• dem Auftraggeber und Dritten die Besichtigung von Immobilien ermöglichen
• Der Vermittler behält sich das subjektive Recht vor, den potenziellen Käufer und/oder Verkäufer nicht mit dem potenziellen Käufer und/oder Verkäufer in Verbindung zu bringen, wenn er unabhängig davon ausgeht, dass es sich um unverantwortliche und unseriöse Kunden handelt.
• in Zusammenarbeit mit der Anwaltskanzlei für den Kunden einen vorläufigen Kaufvertrag, einen Kaufvertrag, eine tabellarische Aufstellung, einen Vorschlag für die Eintragung von Eigentumsrechten beim zuständigen Stadtgericht, der Grundbuchabteilung, erstellen

IV. PFLICHTEN DES KUNDEN

Artikel 7.

Durch den Maklervertrag verpflichtet sich der Auftraggeber insbesondere zu Folgendem:
• den Makler über alle Umstände informieren, die für die Erbringung der Vermittlungsleistung von Bedeutung sind, und genaue Angaben zum Objekt machen
• dem Makler alle Dokumente zur Verfügung stellen, die sein Eigentum an der Immobilie oder anderen Immobilienrechten an der Immobilie belegen, die Gegenstand der Vermittlung sind
• den Mediator vor allen eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen warnen, die auf dem Grundstück bestehen
• Steht die Immobilie im Miteigentum mehrerer Personen, ist für den Verkauf der Immobilie die Zustimmung aller Miteigentümer oder Vertreter aller Miteigentümer in Form der Annahme des Maklervertrages erforderlich
• dem Makler und einem am Abschluss des vermittelten Geschäftes interessierten Dritten eine direkte Besichtigung des Objektes zu gewähren
• den Mediator schriftlich über alle Änderungen in Bezug auf die Arbeit informieren, für die er den Mediator autorisiert hat
• dem Makler für die Maklerleistung ein volles Maklerhonorar in dem von den Parteien vereinbarten Prozentsatz vom festgestellten Kaufpreis der Immobilie, unmittelbar nach Abschluss des ersten Rechtsgeschäftes des Auftraggebers mit einem Dritten, in Höhe des Betrages zu zahlen an den Kunden gezahlt wurde und / oder ein Teil und / oder der gesamte Kaufpreis der Immobilie
• dem Mediator während der Mediation entstandene Auslagen zu erstatten, die über die üblichen Mediationskosten hinausgehen

V. VERMITTLUNGSDIENST

Artikel 8.

Ein Vermittler gilt als Vermittler, wenn er dem Kunden eine Verbindung zu einem (natürlichen und/oder juristischen) Dritten zum Zweck der Aushandlung eines Rechtsgeschäfts zur Verfügung gestellt hat, insbesondere wenn:
• direkt einen (natürlichen und/oder juristischen) Dritten zum Zweck der Besichtigung der Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist, an den Auftraggeber heranzuziehen und/oder zu verweisen
• ein Treffen zwischen dem Kunden und einem Dritten organisiert, um ein Rechtsgeschäft auszuhandeln
• Teilen Sie dem Kunden den Namen und / oder die Telefonnummer (fest oder mobil) und / oder die Faxnummer und / oder die E-Mail-Adresse der Person mit, die befugt ist, ein Rechtsgeschäft auszuhandeln und / oder abzuschließen, und / oder die genaue Adresse eines am Abschluss eines Rechtsgeschäfts interessierten Dritten
• dem Kunden ermöglichen, einen Dritten auf andere Weise zu kontaktieren, die keinen Zweifel an der Identifizierung der zur Verhandlung und / oder zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts bevollmächtigten Person lässt

SIE. VERMITTLUNGSGEBÜHR UND VERMITTLUNGSKOSTEN

Artikel 9.

Der Mediator erhebt für seine Tätigkeit ein Mediationshonorar nach Vereinbarung der Parteien.
Der Mediator berechnet dem Auftraggeber für seine Tätigkeit ein Honorar in der im Mediationsvertrag festgelegten Höhe.
Der Mediator erwirbt den Anspruch auf eine Mediationsvergütung in der durch den Mediationsvertrag bestimmten Höhe unmittelbar nach Abschluss des ersten von den Vertragsparteien abgeschlossenen Rechtsgeschäftes (Vorvertrag oder Abschlussvertrag, für den er vermittelt hat).
Das Honorar beinhaltet die üblichen Kosten einer Mediation, mit Ausnahme von Kosten, die die üblichen Kosten einer Mediation übersteigen.
Dem Mediator stehen auch die während der Mediation entstehenden Kosten zu, die nur bei ausdrücklicher Vereinbarung die üblichen Kosten einer Mediation übersteigen.
Der Vermittler informiert den Auftraggeber schriftlich über die die üblichen Vermittlungskosten übersteigenden Kosten und die Verpflichtung zu deren Zahlung.

Artikel 10.

Bietet die Partei selbst dem Mediator ein höheres Honorar als vereinbart, kann der Mediator eine solche Vergütung erhalten, sofern sie nicht in offensichtlichem Missverhältnis zu seinen Leistungen, dem Ergebnis seiner Arbeit und den finanziellen Verhältnissen der Partei steht.

Artikel 11.

Der Kunde ist verpflichtet, die in Artikel 9 genannte Vermittlungsgebühr und Auslagen innerhalb von 3 Tagen nach Ausstellung der Rechnung auf das Konto des Vermittlers zu zahlen.
Auf die Höhe der Vermittlungsgebühr berechnet der Mediator die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer.

Artikel 12.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Mediator eine Vermittlungsgebühr zu zahlen, wenn er ein anderes als das vom Mediator vermittelte Rechtsgeschäft abschließt, das dem Rechtsgeschäft gleichwertig ist, den gleichen Zweck wie das vermittelte Rechtsgeschäft erreicht Transaktion.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Mediator eine Vergütung zu zahlen, wenn der Ehegatte, außereheliche Lebenspartner, Abkömmling oder Elternteil des Auftraggebers das vermittelte Rechtsgeschäft mit der Person abschließt, mit der der Mediator den Auftraggeber in Kontakt gebracht hat.

VII. HAFTUNG FÜR SCHÄDEN

Artikel 13.

Verletzt er die Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, ist der Mediator verpflichtet, den Geschädigten den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Offenlegung oder Nichtwahrung von Geschäftsgeheimnissen entstanden ist.
Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses liegt nicht vor, wenn der Mediator die Daten für die Mediation an Personen weitergibt, mit denen er den Kontakt zum Auftraggeber sucht, und dies für den Mediator zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem mit ihm geschlossenen Mediationsvertrag erforderlich war Klient.

Artikel 14.

Der Auftraggeber haftet auf Schadensersatz, wenn er in betrügerischer Absicht gehandelt hat, wenn er für das Maklergeschäft relevante Informationen nicht und / oder unrichtig angegeben hat.
Der Auftraggeber haftet auch bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten seinerseits, gegenüber der Agentur und/oder einem Dritten, mit dem ihn die Agentur in Kontakt gebracht hat, auf Schadensersatz.
In dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Fall vereinbaren der Vermittler und der Auftraggeber die Verpflichtung des Auftraggebers, der Agentur alle während der Vermittlung entstandenen Kosten zu zahlen, die die Vermittlungsgebühr für die vermittelte Arbeit nicht übersteigen dürfen.

VIII. PREISLISTE DER VERMITTLUNGSLEISTUNGEN

Artikel 15.

Vermittlungsgebührenservice
Kauf von Immobilien 2-3% nach Vereinbarung
Verkauf von Immobilien 2-4% nach Vereinbarung
Miete / Verpachtung von Immobilien für bis zu 5 Jahre 100% der Monatsmiete
Miete / Pacht von Immobilien ab 5 Jahren 200% der Monatsmiete
Mittlerer Stundensatz mit inbegriffenen Kosten 33,00 EUR
Schätzung des Marktwertes von Immobilien nach Vereinbarung
Weitere Leistungen der Agentur nach Vereinbarung
• Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer
• die Kosten für Verwaltungsnotizen und sonstige Gebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers

IX. EXKLUSIVE VERMITTLUNG

Artikel 16.

Mit dem Mediationsvertrag kann sich der Auftraggeber verpflichten, keinen anderen Mediator (ausschließlich Mediation) für die vermittelte Rechtstätigkeit zu beauftragen, was ausdrücklich vereinbart werden muss.
Hat der Auftraggeber während der Dauer des Vertrages über die ausschließliche Mediation einen Rechtsmediator durch einen anderen Mediator abgeschlossen und für welches Rechtsgeschäft dem ausschließlichen Mediator ein Vermittlungsauftrag erteilt, ist er verpflichtet, dem Mediator die tatsächlich entstandenen Kosten der Mediation zu erstatten.
Bei Abschluss des Vertrages über ausschließliche Vermittlung ist der Vermittler verpflichtet, den Auftraggeber auf die Bedeutung und Rechtsfolgen dieser Bestimmung hinzuweisen.

X. VERTRAGSLAUFZEIT UND VERTRAGSBEENDIGUNG

Artikel 17.

Der Vermittlungsvertrag wird für die Dauer von 12 (zwölf) Monaten geschlossen und endet mit Ablauf der Vertragslaufzeit, es sei denn, das Werk, für das die Vermittlung abgeschlossen wurde, wurde innerhalb dieser Frist abgeschlossen.
Die Vertragsparteien können den Vermittlungsvertrag auch vor Ablauf der Vertragsdauer aus besonders gerechtfertigtem Grund und nur schriftlich von beiden Seiten kündigen.
Die Kündigungsfrist beträgt 8 (acht) Tage ab Zugang der Kündigung.
Schließt der Auftraggeber ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten ab, ist er verpflichtet, dies dem Mediator innerhalb von 3 (drei) Tagen nach Beendigung der Vermittlungsverpflichtung oder Beendigung des Vermittlungsvertrages schriftlich mitzuteilen. In dem in Absatz 5 und Absatz 6 dieses Artikels genannten Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Mediator die Kosten der Mediation zu zahlen, für die anderweitig vereinbart wurde, dass der Auftraggeber sie separat bezahlt.

Artikel 18.

Der Auftraggeber erkennt die Vermittlung auch nach Ablauf des Vermittlungsvertrages an, wenn der Kontakt mit einem Dritten während des Vermittlungsvertrages zustande kam.
Schließt der Auftraggeber innerhalb eines Zeitraums, der nicht länger als die Dauer des abgeschlossenen Vermittlungsvertrags nach Vertragsbeendigung ist, ein Realgeschäft ab und welches Rechtsgeschäft hauptsächlich auf die Handlungen des Vermittlers zurückzuführen ist, ist er verpflichtet, den Vermittler vollständig zu bezahlen.

XI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19.

Die Agentur VIR MARETA IMMOBILIEN behält sich das Recht vor, die Nutzungsbedingungen jederzeit ohne Vorankündigung zu aktualisieren oder zu ändern.

Artikel 20.

Für die Beziehungen zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber und den betroffenen Dritten, die nicht durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den Vermittlervertrag geregelt werden, gelten die Bestimmungen des Immobilienvermittlungsgesetzes und des kroatischen Zivilschuldengesetzes.
Im Falle eines Streits zwischen den Vertragsparteien, der nicht gütlich beigelegt werden konnte, ist das Stadtgericht in Zadar zuständig.

Vir, 01. Januar 2023.
VIR MARETA IMMOBILIEN